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Energieeinsparverordnung 2016 – neue Gesetze und Vorschriften

Die Energiekosten stiegen in den letzten Jahren immer mehr und schließlich wird in Deutschland rund 40 Prozent der gesamten Energie von Gebäuden verbraucht. Ab 01. Januar 2016 gelten für die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 neue Regeln für Neubauten, die den Energie-Standard betreffen. Konkret heißt die „EnEV ab 2016“ für Hausbauer, dass sich die Anforderungen an neu errichtete Häuser noch weiter verschärfen. Dies ist nur ein weiterer Schritt zum Ziel des angestrebten Niedrigstenergiegebäudestandards, der für das Jahr 2021 angestrebt wird.

Besserer Wärmeschutz der
Gebäudehülle

Im Vergleich zur EnEV 2014 wird der erlaubte Wärmeverlust durch die Außenfassade noch einmal um etwa 20 Prozent reduziert.

Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes

Beim maximalen Jahres-Primärenergiebedarf wird der Höchstwert, im Vergleich zur EnEV 2014, um etwa 25 Prozent reduziert. Dies schließt die Energie zum Heizen, Wassererwärmung, Kühlen, Lüften ein und zusätzlich bei Gebäuden, die nicht bewohnt werden, auch die Beleuchtung mit ein.

Unterschiedliche Vorgaben je nach Fall

Hier ist besonders wichtig, zu unterscheiden, ob der Bauherr eine Bauanzeige erstattet, einen Bauantrag einreicht oder für sein Vorhaben keins von beidem benötigt.

Bauvorhaben mit Erstattung einer Bauanzeige

Wichtig ist der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige in der jeweiligen Behörde erstattet. Bei einem Neubau gilt die neue Verordnung ab dem 1. Januar 2016. Bei bestehenden Bauten gelten die neuen Verordnungen nicht, auch wenn der Bauherr die Bauanzeige nach dem 1. Januar 2016 einreicht. Dies gilt für Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen auf den Neubau-Standard beziehen.

Bauvorhaben mit einem Bauantrag

Auch hier gilt, dass alle Bauanträge nach dem 1. Januar 2016 von der neuen EnEV 2016 betroffen sind. Auch bei Bauvorhaben mit Bauanträgen gelten die erhöhten EnEV Richtlinien nicht bei Bestandsgebäuden.


Beim Hausbau gilt es die neuen Richtlinien der EnEV zu beachten // Bild: pixabay.com

Beim Hausbau gilt es die neuen Richtlinien der EnEV zu beachten // Bild: © Antranias – pixabay.com

Anzeigen- und genehmigungsfreie Bauvorhaben

In diesen Fällen ist der Termin des eigentlichen Baubeginns entscheidend. Bei Baubeginn nach dem 1. Januar 2016 gelten die strengeren Richtlinien der neuen EnEV. Bei Bestandsgebäuden gelten die neuen Richtlinien nicht, auch wenn der Bau im Jahr 2016 beginnt.

Berechnung des
Primärenergiebedarfs

Dieser Wert wird anhand eines theoretischen Referenzhauses berechnet, welches die gleichen Maße, Fläche, Ausrichtung und Form wie das tatsächlich geplante Gebäude besitzt. Die EnEV umfasst die Richtlinien, wie dieses ideale Referenzhaus aussehen sollte. Dabei wird unter anderem der U-Wert der einzelnen Bauteile, der Wert für die Luftdichtheit der Hülle, Sonnenschutz, die technischen Werte der Heizanlage und Warmwasseranlage und den Wärmebrückenzuschlag für die Außenbauteile mit einbezogen. Die EnEV ab 2016 berechnet nun genau von diesem Referenzwert genau 75 Prozent als neuen Maximalwert.

Auch beim Wärmeschutz der Bauhülle wird von einem Referenzhaus ausgegangen. Ab diesem Jahr müssen neu gebaute Häuser diesen Wert sogar noch um 20 Prozent übertreffen. Dies ist auch deshalb notwendig, weil viele Hausbauer durch besonders sparsame Heizungssysteme die Gesamtwerte so beeinflussten, dass die Gebäudehülle weniger effizient gedämmt werden konnte und dabei der Standard trotzdem erreicht werden konnte.

Die Einhaltung und sogar das Übertreffen der EnEV-Anforderungen ist auch deshalb sinnvoll, weil sich auch die KfW-Förderprogramme nach diesen Werten richten und ein energietechnisch effizienteres Haus somit auch stärker gefördert wird.

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